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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – III ZA 18/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5 U 1701/08 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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