Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – III ZA 17/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 aufzufassende "Beschwerde" des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt.
Gründe
Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. September 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort zu erhalten.
Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 –
Zitierte Vorschriften
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