Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.09.2016 – III ZA 16/16
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Zitierte Vorschriften
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