Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2016 – III ZA 16/16

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZA 16/16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten