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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – III ZA 14/17

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 gibt keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Prozesskostenhilfe für „Nichtzulassungsbeschwerde/Revision/Rechtsbeschwerde“ beantragt. Von diesen Rechtsmitteln kam, wie der Senat in dem Beschluss vom 20. Juli 2017 ausgeführt hat, allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Hinsichtlich der Anfechtung eines Berufungsurteils, durch das der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts als unzulässig verworfen wird, gelten die allgemeinen Regeln. Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision oder - wie vorliegend - im Falle ihrer Nichtzulassung die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht statthaft. Auch für sie wäre daher Prozesskostenhilfe zu versagen gewesen.

Randnummer 2

Die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Nach der auch für die Ermittlung der Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Letzteres ist zu bejahen, wenn die in demselben Rechtsstreit verfolgte Zinsforderung von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist. Dies ist vorliegend ganz überwiegend der Fall. Lediglich soweit der Kläger für die Zeit vom 17. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 auf einen die Klageforderung übersteigenden Betrag von 3.788,74 € Zinsen in Höhe von 8,57 % verlangt, sind diese bei der Ermittlung der Mindestbeschwer zu berücksichtigen. Letztere wird hierdurch nicht erreicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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