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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 – III ZA 13/17

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 6. April 2017 - 1 S 37/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8. Mai 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 6. April 2017, durch den das für das Berufungsverfahren gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Da das Landgericht K. als Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt hat, liegt auch kein Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Rechtsbeschwerde müsste deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 4

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 – III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Zitierte Vorschriften

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