Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.08.2022 – III ZA 12/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge, eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 13. Zivilkammer - vom 7. März 2022 - 13 S 2707/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen den Beschluss vom 7. März 2022 wäre ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 544 Abs. 1, § 567 Abs. 1 ZPO), so dass auch insofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
3
Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. März 2022 ist nicht bei dem Rechtsmittelgericht, sondern bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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