Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 – III ZA 12/17

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der

Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen 780018102138 und 780018103284) wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen

eingereichte Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BVerwG, NVwZ 2006, 479; BFH, Rpfleger 1992, 365). Über diese entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die

zuständige Einzelrichterin des Senats.

2. Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da der den Kostenrechnungen zugrunde liegende Kostenansatz - hier die Anforderung der angefallenen beiden Festgebühren für die vom Kläger erfolglos betriebenen

Anhörungsrügeverfahren - nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZA 12/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten