Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – III ZA 11/10
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2010 - 28 W 2112/10 - wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch, worauf bereits die Rechtspflegerin des Senats zutreffend hingewiesen hat, aus den folgenden Gründen keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick Herrmann Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.09.2010 - 34 O 363/10 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 28 W 2112/10 -
Zitierte Vorschriften
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