Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.08.2000 – II ZR 348/98
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni 2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom 8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom 26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).
Zitierte Vorschriften
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