Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 – II ZR 331/03
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin werden das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 2003 und das Schlussurteil desselben Zivilsenats vom 12. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat - wie die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag vom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin dazu, dass sie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgefährten, einen von ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschafterdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gewährt hatte, und zu den daraus folgenden Hintergründen für das Vereinbarungsdarlehen vom 13. November 1998 nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im Forderungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verkennung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderungen an, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwiderbeklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gläubiger zu veräußern. Auch dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt.
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen ausnahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 331/03 entschieden?“