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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2004 – II ZR 316/03

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).

Beschwer und Streitwert: 23.008,13 €

Zitierte Vorschriften

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