Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – II ZR 288/09

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nach dem Stand der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343), ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer der Beklagten und damit auch ein diesen Betrag überschreitender Streitwert nicht ersichtlich. Denn der Geschäftsführer der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung für die Beklagte die Verpflichtungserklärung abgegeben, den Kläger schuldrechtlich so zu stellen, als wenn der Einziehungsbeschluss nicht gefasst worden wäre. Damit stand insbesondere das Gewinnbezugsrecht des Klägers für die Zeit zwischen der Fassung des Einziehungsbeschlusses und dessen Aufhebung außer Zweifel. Da zudem nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses in der fraglichen Zeit keine Gesellschafterbeschlüsse ohne den Kläger gefasst wurden, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Einziehungsbeschluss Rechtsnachteile in einer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Größenordnung erlitten hat, ebenso wenig erkennbar wie für entsprechende Nachteile der Beklagten durch dessen Nichtigerklärung. Dies gilt erst recht bei Berücksichtigung des unwidersprochen gebliebenen weiteren Vorbringens der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, der Kläger habe auch nach Einsicht in die Buchführungsunterlagen gegen den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss 2008 nicht eingewendet, dass ihm aus Rechtsgeschäften in der maßgeblichen Zeit Nachteile entstanden seien, die ausgeglichen werden müssten.

Randnummer 2

Eine Abänderung des Streitwerts für die Tatsacheninstanzen ist im Hinblick auf § 40 GKG nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in II ZR 288/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten