Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – II ZR 261/18
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: bis 500 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die möglicherweise fehlerhafte Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZR 99/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. März 2013 XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, ZIP 2016, 642 Rn. 3).
2. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
a) Bei der Ausschließung eines Gesellschafters oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 II ZR 328/00, NJW 2001, 2638; Beschluss vom 17. Juli 2006 II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2009 II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2009 II ZR 244/08, juris; Beschluss vom 14. Mai 2013 II ZR 123/12, juris Rn. 1).
b) Die Beschwerde der Klägerin, die sich für das Erreichen der Mindestbeschwer auf die an der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 24.000 € orientierten Festsetzung des Berufungsgerichts beruft, legt keinen 20.000 € übersteigenden Wert ihrer Kommanditbeteiligung dar. Zwar entspricht die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nach Aktenlage dem Kapitalanteil der Klägerin. Der Rückgriff auf den Kapitalanteil des Kommanditisten (§ 120 Abs. 2 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2 HGB), der eine bloße Rechengröße darstellt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003; RGZ 117, 238, 242), ist als Bewertungsgrundlage für den Wert des Gesellschaftsanteils aber jedenfalls dann ungeeignet, wenn wie im vorliegenden Fall über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn in diesem Fall ist typischerweise von der Wertlosigkeit des Gesellschaftsanteils auszugehen. Der ursprüngliche Beitrag des Gesellschafters bietet in diesem Fall keinen Anhaltspunkt mehr für den tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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