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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2001 – II ZR 261/00

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Vollstreckungsschutz (§ 712 ZPO) wird verworfen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. In der Revisionsinstanz kann ein Antrag nach § 712 ZPO in bezug auf ein vorinstanzliches Urteil nicht nachgeholt werden (BGHZ 10, 88).

Zitierte Vorschriften

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