Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2001 – II ZR 261/00
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Vollstreckungsschutz (§ 712 ZPO) wird verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. In der Revisionsinstanz kann ein Antrag nach § 712 ZPO in bezug auf ein vorinstanzliches Urteil nicht nachgeholt werden (BGHZ 10, 88).
Zitierte Vorschriften
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