Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – II ZR 251/05
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags)
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.). Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 € (§ 3 ZPO).
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 251/05 entschieden?“