Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 250/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 88.130,61 €
Zitierte Vorschriften
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