Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 221/07
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Frage, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B. GmbH hat nicht gegen die Ansprüche auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sondern nur gegen die Ansprüche auf Leistung der Arbeitgeberbeiträge die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat verkannt, dass eine konkludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrücklichen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abführung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zum vorhergehenden Prozessverhalten erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abgetretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen" scheitert schon an § 393 BGB.
Zitierte Vorschriften
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