Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – II ZR 220/11
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.
Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils 2.000 €.
Ebenfalls 2.000 € beträgt der Wert des Klageantrags zu 4. Mit dem Klageantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W. vom 14. März 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Antrag hat neben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung.
Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine Beschwer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht stattgegeben hat, übersteigt.
Zitierte Vorschriften
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