Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.04.2022 – II ZR 219/20
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2022 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht die Anträge der Klägerin, wenn auch teilweise mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag in Höhe von 1.510,50 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 219/20 entschieden?“