Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 200/05
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.
Gründe
Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des
Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der
Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).
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