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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2007 – II ZR 2/07

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

richts nicht entscheidungserheblich war. Es kommt nicht darauf an, einen fiktiven Kaufpreis für die Aufstockung der Beteiligung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Beklagte zu der Änderung der Beteiligungsverhältnisse und zu der Übernahme der zweifelsfrei erkennbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen deswegen bereit gefunden hat, weil seine Mitgesellschafter nicht in der Lage waren, die laufenden Belastungen zu tragen, eine Auflösung der Gesellschaft mit erheblichen finanziellen Folgen auch für den Beklagten aufgrund der bestehenden Hypotheken aber im allseitigen Einverständnis vermieden werden sollte. Angesichts dieser Motivation kommt es auf die genauen Wertverhältnisse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, wie sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beklagte fünf Jahre lang die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen anstandslos erfüllt hat und offenbar erst im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Finanzbehörden zur Anwendbarkeit des BerlinFG anderen Sinnes geworden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 101.740,30 €

Zitierte Vorschriften

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