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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 199/05

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.

Gründe

Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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