Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 195/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 35.509,49 €
Zitierte Vorschriften
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