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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 195/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 35.509,49 €

Zitierte Vorschriften

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