Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – II ZR 190/20
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 21.300 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 522a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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