Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.09.2007 – II ZR 134/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 344.025,18 €
Zitierte Vorschriften
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