Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2012 – II ZR 126/11
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert wird neu auf 1.289.092,86 € festgesetzt.
Gründe
Im Streitwertbeschluss vom 17. Juli 2012 (1.283.724,27 €) wurde die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19% versehentlich nicht berücksichtigt. Der Streitwert errechnet sich aus Hauptantrag und Hilfsantrag (878.586,93 € und 410.505,93 €), da über den Hilfsantrag entschieden wurde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert des Hauptantrags (Klageantrag zu 1 und 2) beträgt 878.586,93 € (655.386,93 € und 223.200,00 €). Der Teilerfolg der Klägerin vor dem Berufungsgericht, das die Beklagten zu 1 und 8 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 272.644,83 € nebst Zinsen verurteilt hat, wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, weil die Klägerin mit der Beschwerde auch die Verurteilung der übrigen Beklagten zur Zahlung erreichen wollte.
Soweit über die hilfsweise geltend gemachten Vergütungen für die Jahre 2006 und 2007 eine Entscheidung erging, erhöht sich der Streitwert um 410.505,93 € (207.584,51 € und 212.953,07 € abzgl. 10.031,65 €). 207.584,51 € sind für die Vergütungen 2006 anzusetzen (178.952,16 € zzgl. 16% MwSt.) und 212.953,07 € für die Vergütungen 2007 (178.952,16 € zzgl. 19% MwSt.). Abzusetzen sind 10.031,65 €. Da der Klageantrag zu 1 (655.386,93 €) in erster Linie aus 415.168,99 € Vergütung für 2004 und 2005 sowie 230.186,29 € Aufwendungsersatz, zusammen 645.355,28 €, zusammengesetzt ist, werden 10.031,65 € (655.386,93 € 645.355,28 €) der in zweiter Linie geltend gemachten Vergütung 2006 bereits mit dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1) verbraucht und sind daher nicht mehr im Hilfsantrag zu berücksichtigen.
Zitierte Vorschriften
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