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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 105/08

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen.

Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wirkungslos.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen.

Randnummer 2

Die Klagerücknahme ist wirksam.

Randnummer 3

Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in diesem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnlicher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unterstützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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