Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.01.2002 – II ZB 9/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Zitierte Vorschriften
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