Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.03.2002 – II ZB 8/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2001 wird nicht angenommen (§§ 568 a, 546 Abs. 2, 554 b ZPO a.F.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.533.875,60 €
Gründe
Der Beklagte hat auf die Rüge, die Zustellung der Klage sei nicht wirksam erfolgt, im Schriftsatz vom 9. August 2000 verzichtet (GA 103 f.; Beschluß d. OLG Bl. 7). Damit muß er sich so behandeln lassen, als sei die Zustellung wirksam erfolgt und als habe er die Gelegenheit gehabt, einen Zustellungsbevoll-
mächtigten nach § 174 ff. ZPO zu bestellen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keinen Erfolg haben.
Zitierte Vorschriften
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