Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2002 – II ZB 3/02

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 €

Gründe

I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.

II. 1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig. Der vorliegende Fall gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind nicht gegeben. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in II ZB 3/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten