Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.01.2002 – II ZB 3/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Zitierte Vorschriften
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