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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.08.2002 – II ZB 18/02

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wie die ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmung nicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber, sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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