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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2001 – II ZB 15/01

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

Der "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO mußte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeß geführt werden konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu überprüfen, weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versäumt hat, ein formgerechtes Rechtsmittel einzulegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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