Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.08.2006 – II ZB 12/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO).
III. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133).
Zitierte Vorschriften
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