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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.08.2006 – II ZB 12/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 4

Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 5

III. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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