Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2002 – II ZA 2/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO).
Zitierte Vorschriften
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