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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZR 9/21

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. Januar 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.

Randnummer 2

1. Die Beklagte bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem er Vortrag der Beklagten zum Fehlen der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Berufungsgerichts übergangen habe.

Randnummer 3

2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21, ZUM 2022, 292 Rn. 44 bis 46).

Randnummer 4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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