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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2021 – I ZR 87/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2020 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 333,05 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021. Von der Möglichkeit, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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