Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.06.2007 – I ZR 80/04
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der am 29. März 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berichtigt:
1. Tenor des Beschlusses:
In II. 4. Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. Juli 1995".
2. Gründe des Beschlusses:
a) In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt.
b) In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung "Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort "erfüllen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.
c) In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestrichen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" ersetzt.
d) In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" eingefügt.
Gründe
Die Änderungen betreffen nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird, nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12). Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant
Zitierte Vorschriften
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