Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2006 – I ZR 5/06
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zum gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
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