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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Ergänzungsurteil vom 25.02.2010 – I ZR 46/07

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Tatbestand

Randnummer 1

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist der Streithelferin am 11. Januar 2010 zugestellt worden.

Randnummer 2

Am 15. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Gründe

Randnummer 3

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig und begründet.

Randnummer 4

Der Antrag ist fristgemäß gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellung schon vor Zustellung des Urteils ist zulässig (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, § 321 Rdn. 7; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, § 321 Rdn. 7).

Randnummer 5

Der Antrag ist auch begründet. Über die Kosten der Streithelferin ist im Urteil vom 10. Dezember 2009 versehentlich nicht entschieden worden (§ 321 Abs. 1 ZPO). Auch diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbs. 1, § 91 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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