Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – I ZR 289/02
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede Partei selbst trägt.
Streitwert bis zur Erledigung: 52.770 €.
Gründe
Da die Parteien nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vorliegenden Fall dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Zitierte Vorschriften
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