Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.10.2020 – I ZR 206/19
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
II. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, hinsichtlich derer ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV angeregt worden ist, sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2020 (C-28/19, GRUR 2020, 995 - Ryanair) inzwischen geklärt, soweit sie entscheidungserheblich sind. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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