Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 185/99
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Gründe
Das hat der Bundesgerichtshof bezüglich des Bestandteils "NetCom" der Firma der Klägerin bereits entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, angesichts der nur schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils liege es fern, ihm eine den Gesamteindruck des Unternehmenskennzeichens prägende Bedeutung beizumessen, läßt sie unberücksichtigt, daß dem weiteren Bestandteil "Sicherheitstechnik" aufgrund seines rein beschreibenden Charakters keinerlei Kennzeichnungskraft zukommt, so daß auch die Annahme einer Mitprägung des Gesamteindrucks durch diesen Bestandteil ausscheidet.
Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten über eine Vielzahl anderer Firmen und Angebote mit dem Bestandteil "NetCom" auf dem Markt und einer Vielzahl von Internet-Ausdrucken mit der Bezeichnung "NetCom" ergibt sich nichts anderes, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diese Benutzungen nicht beschreibend, sondern kennzeichnend erfolgen, so daß sie allenfalls die aktuelle Kennzeichnungskraft des Bestandteils schwächen, ihn aber nicht zu einer beschreibenden Angabe machen können. Im übrigen ist dem angesprochenen Vortrag der Beklagten im einzelnen nicht zu entnehmen, in welcher Nähe zu den Tätigkeiten der Klägerin die vorerwähnten Verwendungen des Bestandteils "NetCom" stehen und welchen genauen Umfang sie haben.
3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Unternehmenskennzeichen "NetCom" der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung "NetComData" der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.
In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Betracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen (BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ ComNet).
a) Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine große Nähe angenommen. Diese Beurteilung greift die Revision mit ihrer Rüge, der Gesamteindruck der Klagekennzeichnung werde nicht allein durch den Bestandteil "NetCom" geprägt, ohne Erfolg an. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein kennzeichenrechtlicher Schutz für den Bestandteil "NetCom" unabhängig davon in Betracht kommt, ob die Klägerin diesen Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeitpunkt in Alleinstellung benutzt hat; ebensowenig ist erforderlich, daß sich diese Kurzbezeichnung für die Klägerin schon im damaligen Zeitpunkt im Verkehr durchgesetzt hatte. Es genügt die Eignung eines unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Das ist hier der Fall (vgl. oben unter II. 2.).
In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "NetComData" wesentlich durch den Bestandteil "NetCom" bestimmt werde, weil der Zusatz "Data" im hier maßgeblichen Bereich der Datenverarbeitung angesichts seines beschreibenden Inhalts vom angesprochenen Verkehr nur als ganz farblos und nicht kennzeichnend verstanden wird, so daß ihm eine den Gesamteindruck mitprägende Bedeutung nicht zukommt. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden kann, ob sie erfahrungswidrig ist, hält dieser Prüfung stand. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern der Verkehr sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch an dem die zu verarbeitenden Daten bezeichnenden Bestandteil "Data" orientieren wird, zumal auch ein Erfahrungssatz dahin besteht, daß einem Bestandteil am Ende einer Bezeichnung in der Regel nur eine geringere Aufmerksamkeit gewidmet wird als den vorangehenden Teilen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend der - wenn auch schwachen - Kennzeichnungskraft des Bezeichnungsteils "NetCom" Bedeutung beigemessen. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, setzt sie - revisionsrechtlich unzulässig - ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Klagekennzeichen komme angesichts seiner Anlehnung an beschreibende Begriffe von Hause aus nur eine geringe Unterscheidungskraft zu; diese bedinge, weil sie nicht durch intensive Benutzung mit hohen Umsatzzahlen und durch besondere Werbeanstrengungen gestärkt worden sei, nur eine schwache aktuelle Kennzeichnungskraft der Bezeichnung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen. c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Branchennähe nicht bereits deshalb bejaht, weil sich beide Parteien mit elektronischer Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der verschiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom).
Das Berufungsgericht hat eine Branchennähe der Parteien bejaht, weil die Klägerin jedenfalls auf dem speziellen Anwendungsgebiet der Sicherheitstechnik ähnliche Computernetzwerke anbiete, wie sie die Beklagte allgemein, also ohne Beschränkung auf bestimmte Anwendungsgebiete, vertreibe. Das beanstandet die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann eine relevante Branchennähe nicht zugrunde gelegt werden.
Das Berufungsgericht ist von einer Branche "Einrichtung und Betrieb von Computernetzwerken", dem nach seiner Auffassung beide Parteien angehören, ausgegangen. Diese aus der Verwendung von Computernetzwerken eher theoretisch abgeleitete Übereinstimmung in der Betätigung der Parteien berücksichtigt die realen Gegebenheiten auf dem Markt nicht ausreichend. Eine relevante Branchennähe kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Parteien auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, wenn also jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist. Zutreffend weist die Revisionsbegründung insoweit darauf hin, daß der Begriff einer Netzwerktechnik schon bei der Verbindung der Grundausstattungselemente moderner Bürotechnik erfüllt ist. Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts als nicht haltbar, daß es in derartigen Bereichen jedenfalls einen "Schnittbereich" gebe, in dem sich die Branchennähe manifestiere. Die Verwendung der Verbindung von Computern untereinander, so daß mit ihnen Programme und Daten gemeinsam benutzt werden können, eine in weitem Umfang in ganz unterschiedlichen Bereichen verwendete Basistechnik, kann nicht schon eine Branchennähe begründen, ohne daß hierfür eine hinreichende Grundlage in der Auffassung des angesprochenen Verkehrs festgestellt wird.
Eine Überschneidung der Abnehmerkreise hat die Klägerin, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, geltend gemacht, indem sie vorgetragen hat, daß sie sich über das Gebiet der Sicherheitstechnik hinaus ganz allgemein mit Datennetzwerken befasse und auch solche installiere. Diesem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag ist das Berufungsgericht bisher nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben, um zu einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Branchennähe zu gelangen.
4. Von einer Zurückverweisung der Sache könnte nur dann abgesehen werden, wenn der von der Beklagten analog § 986 BGB erhobene Einwand durchgriffe, die gegenüber der Klägerin prioritätsältere Firma NETCOM DA-TENTECHNIK habe der Beklagten mit der sogenannten Duldungserklärung vom 19. November 1998 die Namensführung gestattet (vgl. BGHZ 122, 71, 74 - Decker; BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Firma NETCOM DA-TENTECHNIK im Zeitpunkt des Abschlusses der Duldungserklärung noch Inhaberin der Rechte an der fraglichen Firma gewesen ist oder die Rechte bereits durch Aufgabe ihrer werbenden Tätigkeit im Jahre 1988 verloren hatte. In der Revisionsinstanz ist deshalb vom Fortbestehen der Rechte der NETCOM DATENTECHNIK auszugehen.
Der von der Beklagten erhobene Einwand greift jedoch nur durch, wenn die NETCOM DATENTECHNIK, dem Rechtsgedanken des § 986 BGB entsprechend, im Verhältnis zur Klägerin auch berechtigt war, ihre Rechtsposition an die Beklagte weiterzugeben (BGHZ 122, 71, 75 - Decker). Das war jedoch nicht der Fall; denn das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die NETCOM DATENTECHNIK bereits am 15. Juni 1988 mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen hatte, die es ihr unmöglich machte, anderen Unternehmen mit Wirkung gegenüber der Klägerin zu gestatten, die Unternehmensbezeichnung "NetCom" zu führen.
III. Danach war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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