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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 – I ZR 142/19

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines

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gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).

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Diesen Anforderungen ist der Senat gerecht geworden. Er hat bei seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

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III. Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine widersprüchliche Begründung des Senats rügt, hat sie keinen Erfolg.

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1. Mit dem Vorwurf einer in sich widersprüchlichen Begründung macht die Anhörungsrüge bereits keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend, sondern allenfalls einen Rechtsfehler in der Begründung des Senats. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist jedoch kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung (BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 7).

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2. Die Rüge der widersprüchlichen Begründung ist auch in der Sache unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut und unter Berücksichtigung des Begründungszusammenhangs und den zur Auslegung heranzuziehenden, von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht als "Beauty Claims", sondern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 anzusehen sind. Eine unmittelbare Aussage zur Einordnung dieser gesundheitsbezogenen Aussagen als spezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder als Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung enthält der Beschluss des Senats nicht. Dem Beschluss ist auch keine mittelbare Aussage dahingehend zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht des Senats bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt.

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IV. Der Senat hat auch alle übrigen Angriffe der Anhörungsrüge der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine weitergehende Begründung ist auch nicht für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zu geben, die gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 10 HCVO, Art. 2 HCVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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