Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 19.09.2001 – I ZR 128/99
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Leitsatz
SVS/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994)
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt werden können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignisses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos an, das sich verwirklicht hat.
Gründe
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Fällen der Produkthaftung eine Beweislastumkehr (BGHZ 104, 323, 333) und in Fällen der Arzthaftung Beweiserleichterungen (BGHZ 132, 47, 49 f.) in Betracht kommen können. Unabhängig davon, daß im Streitfall keine vergleichbaren Umstände vorliegen, die in anderen Haftungsbereichen zur Anerkennung von Beweiserleichterungen geführt haben, ist es bei Schadensersatzansprüchen aus einer Eigentumsverletzung allenfalls denkbar, den Kausalitäts- oder Verschuldensnachweis zu erleichtern, nicht aber einen Geschädigten von der Beweislast zu entbinden, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses überhaupt Eigentümer einer entwendeten Sache gewesen zu sein. Auch aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Senats zum Umfang der die Lagerorganisation betreffenden Darlegungspflicht des Spediteurs (u.a. BGH, Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = NJW-RR 1997, 1390, 1391) ergibt sich nichts anderes.
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aus abgetretenem Recht der T. ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil diese sich auf den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen könne.
a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Klägerin an sich berechtigt wäre, den ihr entstandenen Schaden einschließlich eines entgangenen Gewinns wegen des gescheiterten Weiterverkaufs der Ware im Wege der Drittschadensliquidation aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der T. gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da die Beklagte ihre vertraglich übernommene Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Ware ordnungsgemäß einzulagern und vollständig an die von der T. bezeichnete Berechtigte, die Klägerin, herauszugeben.
b) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gleichwohl für unbegründet erachtet, weil der Beklagten der Haftungsausschluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp a.F. zugute komme.
Nach dieser Regelung ist der Spediteur in den Fällen, in denen er infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung abgeschlossen hat (§ 39 ADSp a.F.), von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei.
aa) Das Berufungsgericht hat diese Regelung zu Recht für grundsätzlich anwendbar gehalten, weil die ADSp in die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zur T. einbezogen worden sind. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls ist unstreitig, daß die Beklagte bei der Streithelferin der Klägerin die SVS/RVS-Versicherung gezeichnet hat. Diese umfaßt gemäß Ziffer 3.1.2 SVS/RVS grundsätzlich den von der Klägerin an die T. gezahlten Kaufpreis als Vermögensschaden einschließlich des entgangenen Gewinns, weil die Klägerin die Videokameras jedenfalls nach ihrem Vortrag bereits vor der Einlagerung und damit vor Schadenseintritt weiterverkauft hatte (vgl. Ziffer 7.1.1 SVS/RVS). Eine Deckungspflicht der Speditionsversicherung entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Denn nach Ziffer 3.3.5 SVS/RVS ist die Speditionsversicherung selbst bei vorsätzlichem Verhalten leistungspflichtig.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß einer Deckung durch die Speditionsversicherung im Sinne des § 41 Buchst. a ADSp a.F. nicht ein Haftungsausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS (oder auch Ziffer 5.6) entgegensteht.
Nach dieser Regelung sind Güterschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die während einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung verursacht worden sind, soweit sie durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- oder Sturmversicherung "gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können".
(1) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen, der Schadensfall ist aber von dieser Versicherung nicht gedeckt. Denn der Versicherer des von der Beklagten abgeschlossenen Lagerversicherungsvertrages, die Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten, ist nicht leistungspflichtig, weil er sich auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingungen berufen kann. Dazu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt, daß die Beklagte sich vorhalten lassen müsse, den Schaden durch eine fehlerhafte Organisation der von ihr übernommenen Pflichten bei der Überwachung des Lagers in grob fahrlässiger Weise verschuldet zu haben. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht beanstandet.
(2) Die Revision vertritt vielmehr die Ansicht, es komme nicht - wie das Berufungsgericht gemeint habe - darauf an, ob der konkrete Schaden durch die Lagerversicherung tatsächlich gedeckt sei, sondern allein darauf, ob das Risiko, das sich verwirklicht und zum Schadenseintritt geführt habe, also die Diebstahlsgefahr, durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen abstrakt hätte versichert werden können. Dem kann nicht beigetreten werden.
Durch die Fassung "gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können" wird zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur lagerversicherte, sondern auch lagerversicherbare Schäden zu einem Versicherungsausschluß aus der Speditionsversicherung führen. Ist ein Schaden nach den üblichen auf dem Versicherungsmarkt angebotenen Policen ausgeschlossen, so greift trotz Bestehens einer Lagerversicherung der Ausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS nicht ein (vgl. Eickmeier, Reichweite und Grenzen der Haftungsfreizeichnung gemäß § 41a ADSp unter dem Einfluß der neugefaßten Speditionsversicherungsbedingungen, S. 146 Fn. 467, der allerdings von Gefahren und nicht von Schäden spricht). Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht nur festgestellt, daß der eingetretene Schadensfall von der Lagerversicherung nicht gedeckt ist, sondern auch, daß er niemals zu einem Deckungsschutz im Rahmen eines Lagerversicherungsvertrages führen könnte (BU 12 Abs. 2). In einem solchen Fall kann der von der Revision angeführte Grundsatz der Subsidiarität der Speditionsversicherung nicht eingreifen und zu einer Befreiung des SVS/RVS-Versicherers führen. Subsidiarität eines Versicherungsschutzes kann nur gegenüber einer anderen realisierbaren Schutzmöglichkeit bestehen. Daran fehlt es hier. Soweit die Revision eine uneingeschränkte Subsidiarität insbesondere aus dem Leistungsausschluß nach Ziffer 5.1 SVS/RVS herleiten will, ist dem entgegenzuhalten, daß dort von "gedeckten Gefahren", in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS hingegen von "Schäden" die Rede ist. Daß mit der abweichenden Wortwahl auch sachlich etwas Unterschiedliches gemeint ist, läßt sich mit dem Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte der Ausschlußtatbestände in Ziffer 5. SVS/RVS und die Anknüpfung an Ziffer 3.1 SVS/RVS nicht hinreichend widerlegen. Eine Einschränkung der Subsidiarität läßt sich im übrigen auch der Regelung der Ziffer 3.3.6 SVS/RVS entnehmen, wonach der SVS/RVS-Versicherer auch Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstehen, "daß eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehlerhafte Maßnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird".
Vorstehende Auslegung entspricht auch dem Interesse des Auftraggebers. Mit der gemäß § 39 ADSp a.F. grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zum Abschluß eines Speditionsversicherungsvertrages soll der Auftraggeber, der die Kosten der Speditionsversicherung zu tragen hat, möglichst umfassend abgesichert werden. Die Speditionsversicherung ersetzt die Haftung des Spediteurs nach den Bestimmungen der ADSp und greift gemäß Ziffer 3.3.5 SVS/RVS sogar bei Schäden ein, die durch vorsätzliches Verhalten des Spediteurs entstanden sind. Würde der Auffassung der Revision gefolgt, so wäre der Auftraggeber auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Bedingungen des Lagerversicherers eine Haftungsbefreiung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Spediteurs vorsehen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Er würde bei Insolvenz des Spediteurs Gefahr laufen, keinerlei Versicherungsschutz zu erlangen.
Einer Inanspruchnahme der Streithelferin der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden steht zudem entgegen, daß ungeklärt ist, auf welche Weise die Videokameras aus dem Lager der Beklagten abhanden gekommen sind. Insbesondere steht nicht fest, ob das eingelagerte Gut durch einen Einbruchdiebstahl entwendet wurde, was aber Voraussetzung wäre für eine Leistungspflicht des Lagerversicherers. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 1 Abs. 2 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (abgedruckt bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., S. 986 ff.) zwar auch vor, wenn mittels falscher Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eingedrungen wird. Es fehlt hier jedoch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, daß dies der Fall war. Das Berufungsgericht hat dazu auch keine Feststellungen getroffen.
3. Die Revision rügt schließlich auch erfolglos, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Streithelferin der Klägerin über die Versicherungssumme von 5.000,-- DM nach Ziffer 6.2 SVS/RVS hinaus leistungspflichtig ist. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die schriftliche Mitteilung einer über 5.000,-- DM hinausgehenden gewünschten Versicherungssumme (Ziffer 6.2 Satz 3 SVS/RVS), daß die T. in dem Auftragsschreiben an die Beklagte vom 3. Juli 1997 (Anlage K 16) den Warenwert im Zusammenhang mit der Bitte um Abschluß einer Diebstahlversicherung mit 60.000,-- DM angegeben hat (vgl. auch Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Ziff. 6. SVS/RVS Rdn. 4).
III. Danach war die Revision der Streithelferin der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
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