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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2004 – I ZR 110/04

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der Sache I ZR 162/03.

Gründe

Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).

Zitierte Vorschriften

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