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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.01.2026 – I ZB 94/25

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190126BIZB94.25.0

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 3

III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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