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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.11.2007 – I ZB 86/07

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Soweit der Gläubiger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben. Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7 ZPO sind nicht hinreichend dargelegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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