Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.09.2018 – I ZB 8/18

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur des Senatsbeschlusses vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unstatthaft und damit unzulässig.

Randnummer 2

1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur ist unstatthaft und damit unzulässig, weil die insoweit allein in Betracht kommende Regelung in § 320 ZPO über die Berichtigung des Tatbestands auf den angefochtenen Beschluss nicht anwendbar ist.

Randnummer 3

2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]).

Randnummer 4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 5

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in I ZB 8/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten