Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.08.2018 – I ZB 8/18

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

Randnummer 2

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).

Randnummer 3

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).

Randnummer 4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in I ZB 8/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten